DiPA sind Apps oder Webanwendungen, die mit maximal 50€ monatlich von der Pflegekasse erstattet werden können.
- Die Pflegebedürftigen selbst
- Pflegebedürftige in der Interaktion mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.
- Verminderung von Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
- Entgegenwirken einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
- Nachweis eines pflegerischen Nutzen, der wesentlich auf digitalen Technologien beruht.
- Belegung des pflegerischen Nutzen vom Hersteller der Anwendung durch Studien
- Prüfung durch das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
- Der pflegerische Nutzen muss in einem oder mehreren der folgenden Bereiche bestehen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
- Die genannten Kategorien sind jedoch nicht abschließend gesetzlich festgelegt.
- Sofern die Anwendung vom BfArM als DiPA zertifiziert wird, wird sie in einem öffentlichen Verzeichnis gelistet.
Bundesministerium für Justiz und Vebraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. §40a Digitale Pflegeanwendungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40a.html (zuletzt geprüft am 06.09.2024).
Bundesgesundheitsministerium (o.J.): Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/V/vdipa_refe_bf.pdf (zuletzt geprüft am 06.09.2024).
Katharina Kramer