Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf 125 Euro pro Monat für zweckgebundene Entlastungsmaßnahmen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können körperbezogene Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst, wie z. B. An- und Auskleiden mit dem Entlastungsbetrag verrechnen. Nicht verwendete Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wie viele finanzielle Mittel Ihnen noch zur Verfügung stehen, kann bei der Pflegekasse abgefragt werden.
Beispiel
Frau Möller hat den Entlastungsbetrag von Januar bis Juni nicht geltend gemacht. Somit wurde der Betrag in Höhe von 125 Euro sechs Monate lang nicht ausgeschöpft. Somit ergibt sich eine Summe von 750 Euro des nicht genutzten Entlastungsbetrags, den Frau Möller anderweitig einsetzen kann. Beispielsweise kann ein Kurzzeitpflegeplatz darüber finanziert werden.
Bundesgesundheitsministerium (2024): Angebote zur Unterstützung im Alltag. Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (zuletzt geprüft am 03.09.2024).
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. § 45b Entlastungsbetrag. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (zuletzt geprüft am 03.09.2024).
Lisa Daufratshofer