- Kurzzeitpflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege für einen festgelegten Zeitraum nicht möglich ist. Hierbei gibt es die Möglichkeit die zu pflegende Person in eine stationäre Pflegeeinrichtung zu geben.
- Die Kurzzeitpflege beschränkt sich auf eine Dauer von acht Wochen im Jahr.
- Die pflegebedürftige Person befindet sich in häuslicher Umgebung.
- Die zu pflegende Person hat mindestens Pflegegrad 2
- Die Kurzzeitpflege muss in einer von Kranken- oder Pflegeversicherungen anerkannten stationären Einrichtung verrichtet werden
- Der Pauschalbetrag liegt einmalig bei 1.774 Euro pro Jahr (Dieser Betrag ist aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Gesundheitsversorgung (GVWG) ab 01.01.2022 um 10 % gestiegen – vorher 1.612 Euro)
- Die gesetzlichen Pflegeversicherungen kommen nur für die Kosten der tatsächlichen Pflege auf. Diese rechnet die Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegeversicherung ab.
- Kosten für Essen und Wohnraum wird von der Pflegeeinrichtung separat abgerechnet. Es lohnt sich hierbei unterschiedliche Pflegeeinrichtungen hinsichtlich der Tagessätze zu vergleichen, da diese in ihrer Höhe variieren.
- Der monatliche Entlastungsbeitrag von 125 Euro kann für einen gewissen Anteil der Unterbringungskosten genutzt werden.
- Das Pflegegeld wird bei laufender Kurzzeitpflege in halber Höhe weiterhin ausbezahlt.
- Es genügt einen formlosen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen.
- Daraufhin erhält die antragstellende Person ein entsprechendes Formular, welches ausgefüllt an die Pflegekasse zurückgesendet wird.
- Diese haben meist Adressen von möglichen Pflegeeinrichtungen zur Verfügung.
Im Folgenden werden Gründe für eine Kurzzeitpflege genannt:
- Die Pflegebedürftigkeit tritt plötzlich und unerwartet auf
- Die zu pflegende Person hat einen längeren Klinikaufenthalt hinter sich und der Pflegeaufwand hat sich erhöht (möglicherweise müssen Hilfsmittel erst beantragt werden)
- Die pflegenden Angehörigen können die pflegerische Tätigkeit aktuell nicht leisten (Krankheit, Auszeit, Urlaub)
- Eine Pflegeeinrichtung wird auf lange Sicht getestet
¶ Kombination mit anderen Leistungen
- Die Kurzzeitpflege kann vollumfänglich mit nicht ausgeschöpftem Budget der Verhinderungspflege kombiniert werden (maximal 1.774 Euro pro Jahr).
- Schlussendlich stehen also 3.386 Euro zur Finanzierung der Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Notwendige Pflegeartikel, wie beispielsweise Inkontinenzmaterialien müssen zur Kurzzeitpflege mitgegeben werden. Ebenso ist es sinnvoll der Pflegeeinrichtung, insbesondere spezielle Medikamente, für die ersten Tage bereitzustellen.
Bundesgesundheitsministerium (2024): Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/online-ratgeber-pflege/leistungen-der-pflegeversicherung/leistungen-im-ueberblick/voruebergehende-vollstationaere-kurzzeitpflege.html (zuletzt geprüft am 04.09.2024).
Bundesgesundheitsministerium (2024): Gesetz zur Weiterentwicklung in der Gesundheitsversorgung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz.html (zuletzt geprüft am 04.09.2024).
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. § 42 Kurzzeitpflege. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__42.html (zuletzt geprüft am 04.09.2024).
Lisa Daufratshofer