- Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ist mindestens 2.
- Pflegeperson pflegt mindestens 10 Stunden pro Woche (verteilt auf mindestens 2 Tage).
- Erwerbstätigkeit der Pflegeperson ist weniger als 30 Stunden pro Woche.
Der Medizinische Dienst oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter
Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
Beiträge zur Rentenversicherung
- Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt.
- Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.
- Übersicht Rentenversicherungsbeiträge
- Pflegt nahestehenden Menschen in häuslicher Umgebung.
- Bei pflegerischen Maßnahmen (die in Pflegeversicherung berücksichtigt sind)
- Bei Hilfen bei der Haushaltsführung
- Auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt
- Ausstieg aus dem Beruf, um sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen zu kümmern.
- Pflegeperson war unmittelbar (höchstens einen Monat) vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung oder hatte einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – in erster Linie also Arbeitslosengeld.
- Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit
- Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. §44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44.html (zuletzt geprüft am 03.09.2024).
Bundesgesundheitsministerium (2021): Soziale Absicherung der Pflegeperson. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/soziale-absicherung-der-pflegeperson.html (zuletzt geprüft am: 03.09.2024).
Kathrin Ebertsch