- Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung
- Höchstdauer: 6 Monate (§4 PflegeZG)
- Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung
- Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten
- Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen
- Schriftliche Ankündigung spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn (mit Zeitraum, Umfang innerhalb der Gesamtdauer der Freistellung, gewünschte Verteilung der Arbeitszeit)
- Beachte: bei Inanspruchnahme von teilweiser Freistellung, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebendem und Beschäftigtem bzw. Beschäftigter über Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit zu treffen
- Zinsloses Darlehen in monatlichen Raten (für die Dauer der Freistellung)
- Kündigungsschutz (keine Kündigung von der Ankündigung bis zur Beendigung der Freistellung)
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung für höchstens 3 Monate
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Pflegezeitgesetz. §3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__3.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Pflegezeitgesetz. §4 Dauer der Inanspruchnahme. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__4.html (zuletzt geprüft am 05.09.2024).
Kathrin Ebertsch