Die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person muss einen Antrag auf Kombinationsleistung bei der Pflegekasse stellen.
Pflegegrad 2:
Pflegegrad 3:
Pflegegrad 4:
Pflegegrad 5:
Beispiel
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 2 hat einen monatlichen Anspruch von 724 Euro auf Pflegesachleistungen. Hiervon werden aber nur 70 Prozent, sprich 506,80 Euro, für einen professionellen Pflegedienst beansprucht. Die restlichen 30 Prozent können in Form von Pflegegeld ausbezahlt werden. Das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 beläuft sich auf 316 Euro, 30 Prozent davon sind 94,80 Euro. Diesen Betrag kann die betroffene Person zur freien Verfügung verwenden. Der Betrag für die Pflegedachleistungen bekommt der ambulante Pflegedienst, welcher direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Das Pflegegeld hingegen erhält die pflegebedürftige Person direkt auf das Konto.
Bundesgesundheitsministerium (2019): Kombinationsleistung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/k/kombinationsleistung.html (zuletzt geprüft am 03.09.2024).
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung). Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (zuletzt geprüft am 09.03.2024).
Lisa Daufratshofer