„Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung für entgangenes Arbeitsentgelt während einer Pflegezeit von bis zu zehn Tagen. Es steht all jenen Beschäftigten zu, die kurzfristig die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren müssen.“
- Akut aufgetretene Pflegesituation
- Betroffener Angehöriger der beschäftigten Person ist pflegebedürftig und naher Angehöriger
- Beanspruchung einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach §2 PflegeZG
- Keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 SGB V
- Siehe auch Voraussetzungen Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Richtet sich nach den Regularien für die Kinder-Krankengeld-Berechnung (§ 45 Abs. 2 SGB V)
- 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten
- 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten (mit Einmalzahlung in den letzten 12 Monaten)
- Es darf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 SGB V nicht überschreiten
- Wo? Bei der jeweiligen Pflegekasse/Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person
- Wann? So schnell wie möglich (sobald sich die akute Pflegesituation zeigt)
- Wie? Formular von der zuständigen Pflegekasse
Pflege.de (2024): Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatzleistung berechnen und beantragen. Online verfügbar unter: https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegefinanzierung/pflegeleistungen/pflegeunterstuetzungsgeld/ (zuletzt geprüft am 03.09.2024).
Kathrin Ebertsch