Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Katharina Kramer M.A. and Kathrin Ebertsch M.A./ Juni 21, 2022/ Angehörige, Beruflich Pflegende, Pflegestudierende/ 0Kommentare

Was sind digitale Pflegeanwendungen?

DiPA sind Apps oder Webanwendungen, die mit maximal 50€ monatlich von der Pflegekasse erstattet werden können.

Wer kann DiPA nutzen?

  • Die Pflegebedürftigen selbst
  • Pflegebedürftige in der Interaktion mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Was ist das Ziel einer DiPA?

  • Verminderung von Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
  • Entgegenwirken einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit

Was ist die Voraussetzung für eine Erstattung durch die Pflegekasse?

  • Nachweis eines pflegerischen Nutzen, der wesentlich auf digitalen Technologien beruht.
  • Belegung des pflegerischen Nutzen vom Hersteller der Anwendung durch Studien
  • Prüfung durch das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
  • Der pflegerische Nutzen muss in einem oder mehreren der folgenden Bereiche bestehen:
    • Mobilität
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    • Selbstversorgung
    • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
  • Die genannten Kategorien sind jedoch nicht abschließend gesetzlich festgelegt.
  • Sofern die Anwendung vom BfArM als DiPA zertifiziert wird, wird sie in einem öffentlichen Verzeichnis gelistet.

Literatur

Bundesministerium für Justiz und Vebraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. §40a Digitale Pflegeanwendungen. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40a.html (zuletzt geprüft am 21.06.2022).

Bundesgesundheitsministerium (o.J.): Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit. Verordnung über das Verfahren und die Anforderungen zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen in der Sozialen Pflegeversicherung. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/V/vdipa_refe_bf.pdf (zuletzt geprüft am 21.06.2022).

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Katharina Kramer M.A.
Redaktionelle Verantwortlichkeit am Universitätsklinikum Augsburg

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