Entlastungsbetrag

Lisa Daufratshofer M. A./ Dezember 20, 2021/ Angehörige, Leistungen der Pflegeversicherung/ 0Kommentare

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf 125 Euro pro Monat für zweckgebundene Entlastungsmaßnahmen.

Wer kann den Entlastungsbetrag beantragen?

  • Es liegt mindestens Pflegegrad 1 vor.
  • Die zu pflegende Person wohnt im häuslichen Umfeld.
  • Es müssen Leistungen in Anspruch genommen werden, die im Landesrecht anerkannt sind.

Wie wird der Entlastungsbetrag beantragt?

  • Kein Antrag nötig
  • Einreichen von Rechnungen oder Belegen bei der Pflegekasse ist ausreichend

Schon gewusst? Nützliches zur Abrechnung

  • Der Entlastungsbetrag kann auch direkt vom Leistungserbringer mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Dazu wird eine unterschriebene Abtretungserklärung benötigt.
  • Vorteil: Man muss sich selbst nicht um die Abrechnung kümmern
  • Nachteil: Kein Überblick über abgerechnete Leistungen; Bindung an Leistungserbringer

Welche Leistungen können bewilligt werden?

  • Unabhängig vom Pflegegrad kann die pflegebedürftige Person monatlich 125 Euro beziehen. Dieser Betrag kann nur für tatsächlich erbrachte Leistungen in Anspruch genommen werden und nicht als Geldbetrag ausbezahlt werden. 
  • Folgende Angebote können über den Entlastungsbetrag geltend gemacht werden (variiert vom Landesrecht)
  • – Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der Tages- und Nachtpflege
  • Haushaltnahe Dienstleistungen (Fahrdienste, Einkäufe)

Schon gewusst? Besonderheiten bei Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können körperbezogene Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst, wie z. B. An- und Auskleiden mit dem Entlastungsbetrag verrechnen. Nicht verwendete Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Wie viele finanzielle Mittel Ihnen noch zur Verfügung stehen, kann bei der Pflegekasse abgefragt werden. 

Beispiel

Frau Möller hat den Entlastungsbetrag von Januar bis Juni nicht geltend gemacht. Somit wurde der Betrag in Höhe von 125 Euro sechs Monate lang nicht ausgeschöpft. Somit ergibt sich eine Summe von 750 Euro des nicht genutzten Entlastungsbetrags, den Frau Möller anderweitig einsetzen kann. Beispielsweise kann ein Kurzzeitpflegeplatz darüber finanziert werden. 

Literatur

Bundesgesundheitsministerium (2022): Angebote zur Unterstützung im Alltag. Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch. Online verfügbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/entlastungsbetrag.html (zuletzt geprüft am 05.01.2022).

Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (2022): Elftes Sozialgesetzbuch. § 45b Entlastungsbetrag. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (zuletzt geprüft am 05.01.2022).

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