Übergangspflege
Was versteht man unter einer Übergangspflege?
- Durch Eintreten einer schweren Krankheit oder eines Unfalls kann eine zeitlich vorübergehende Pflegebedürftigkeit einsetzen.
- In diesem Fall kann einerseits häusliche Pflege oder die Pflege in einer stationären Einrichtung erforderlich werden. Dies ist auch ohne Pflegegrad möglich.
Wer kann Übergangspflege beantragen?
- Es liegt Pflegegrad 1 oder kein Pflegegrad vor
- Eine vorübergehende (weniger als sechs Monate andauernde) Pflegesituation, aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses, tritt ein
Welche Leistungen können bewilligt werden?
Die Übergangspflege kann sowohl im häuslichen als auch stationären Setting erfolgen.
Versorgung in der Häuslichkeit
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die häusliche Pflege beziehungsweise hauswirtschaftliche Versorgung des Pflegebedürftigen. Notwendig ist hierfür eine ärztliche Verordnung.
Versorgung im stationären Setting
Die Krankenkasse unterstützen hierbei mit einer pauschalen Zuzahlung von 1.612 Euro pro Jahr. Bezuschusst werden nur die Kosten für die reine Pflege selbst.
Die Pflegeeinrichtung rechnet die Kosten für Essen und Wohnraum separat ab. Diese müssen die betroffenen Personen bzw. die Angehörigen selbst tragen. Hierbei variiert der Tagessatz der Pflegeeinrichtungen, weshalb ein vorheriger Vergleich sinnvoll ist.
Wie wird Übergangspflege beantragt?
Die Beantragung der Übergangspflege unterscheidet sich, in welchem Setting die Pflege stattfinden soll.
Häusliches Umfeld
Es bedarf einer ärztlichen Verordnung. Teilweise ist es sinnvoll bereits vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt eine Haushaltshilfe bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen.
Stationäres Umfeld (§ 39e SGB V)
Es können bis zu zehn Tage Übergangspflege im Krankenhaus bewilligt werden. Häufig wird die stationäre Versorgung in einer Pflegeeinrichtung schon während des Klinikaufenthalts vom Sozialdienst in Auftrag gegeben, sofern eine Pflegebedürftigkeit aus dem Klinikaufenthalt resultiert.
Wer kann einen Antrag stellen?
Die Antragstellung kann auch durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch Angehörige bei der Krankenkasse erfolgen.
Schon gewusst? Antragstellung bei der Krankenkasse
Üblicherweise ist die Pflegeversicherung für die Finanzierung von pflegerischen Leistungen zuständig. In diesem Fall ist die Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.
Literatur
Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (2022): Fünftes Sozialgesetzbuch. § 39e Übergangspflege im Krankenhaus. Online verfügbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__39e.html (zuletzt geprüft am 20.01.2022).
GKV Spitzenverband (2022): Übergangspflege im Krankenhaus. Online verfügbar unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/kh_ue_pflege/kh_uebergangspflege.jsp (zuletzt geprüft am 05.01.2022).